Was ist "Mobiles Arbeiten"? Wie beantragt man "Mobiles Arbeiten"? Diese und alle weiteren relevanten Fragen zum Mobilen Arbeiten beantworten die Gesamt-Mitarbeitervertretung und der Personal-Vorstand in einem FAQ.
Neue Regelung seit dem 1. Mai 2022
Seit dem 1.Mai 2022 gilt im Diakoniewerk Martha-Maria die Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“. Naturgemäß treten bei der Einführung neuer Regelungen immer auch Fragen im Zusammenhang mit deren konkreten Umsetzung auf.
Unsere Gesamt-Mitarbeitervertretung (Gesamt-MAV) und die Zentralen Dienste Personal haben die bislang am häufigsten gestellten Fragen (FAQs) gesammelt. Wir geben die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wie beantragt man mobiles Arbeiten?
Der Antrag ist von dem/der Dienstnehmer/-in bei seinem/ihrem Dienstvorgesetzten zu stellen (schriftlich oder per E-Mail). Nachdem sich beide Seiten verständigt haben, wird die Zusatzvereinbarung vom/von der Dienstvorgesetzten ausgefüllt und von beiden Seiten unterzeichnet. Anschließend wird diese dann an die Zentralen Dienste Personal weitergeleitet.
Wie flexibel kann mobiles Arbeiten angewendet werden?
Die Dienstvereinbarung ist grundsätzlich darauf angelegt, dass sich Dienstnehmer/-in und Vorgesetzte(r) für einen auf längere Dauer absehbaren Zeitraum darüber verständigen, an welchen Tagen der/die Dienstnehmer/-in mobil arbeitet, z.B. von Zuhause.
Da wir alle für die reibungslose Organisation unserer Betriebsabläufe auf eine verlässliche Planung der Anwesenheit im Dienst angewiesen sind, muss die Vereinbarung von mobilem Arbeiten daher für einen möglichst lange vorhersehbaren Zeitraum getroffen werden (d.h. grundsätzlich unbefristet oder ggf. auch befristet z.B. für sechs oder zwölf Monate).
Ein kurzfristiger, z.B. wöchentlicher, Wechsel ist daher nicht möglich. Wenn z.B. für einen dringenden Handwerkertermin ein Tag in Heimarbeit gewünscht wird, so ist dies nicht mittels der Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten" zu regeln, sondern kann individuell unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zwischen Dienstnehmer/-in und Vorgesetzte(n) vereinbart werden.
Natürlich können sich Dienstnehmer/-in und Vorgesetzte(r) aber bei veränderten Lebensumständen immer darauf verständigen, die Vereinbarung zum mobilen Arbeiten zu verändern.
Worin liegt die Abgrenzung zwischen mobilem Arbeiten und Rufbereitschaftsdienst?
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem selbstbestimmten, aber dem Dienstgeber anzugebenden Ort bereit zu halten, um im Bedarfsfall die Arbeit innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne aufnehmen zu können. Heutzutage wird Rufbereitschaft in der Regel durch die Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon gewährleistet. Diese sogenannte „echte“ Rufbereitschaft gehört nicht zur Arbeitszeit im Sinne von §2 Abs. 1ArbZG.
Wird eine ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers gefordert, wird dies in aller Regel auch im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten (nur) Rufbereitschaft darstellen und zählt daher nicht zur Arbeitszeit. Vor diesem Hintergrund ist die Rufbereitschaft nicht von der Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten" umfasst und erzeugt damit keine Auswirkungen auf diesbezüglich getroffene Regelungen in unseren Martha-Maria Betrieben.
Wie verhält es sich mit Plusstunden im mobilen Arbeiten?
Plus- oder Überstunden dürfen grundsätzlich im mobilen Arbeiten nicht gemacht werden. Dies dient insbesondere dazu, die Vermischung von Arbeitszeit und Freizeit zu verhindern.
Wo liegt die Abgrenzung von Dienstreisen und mobilem Arbeiten?
Bei mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie die zusätzliche Reisezeit gewährt.
Vor diesem Hintergrund sind Dienstreisen nicht von der Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten" umfasst und erzeugen damit keine Auswirkungen auf diesbezüglich getroffene Regelungen in unseren Martha-Maria Betrieben.